Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebote
Unsere Angebote und Verkäufe unterliegen den nachstehenden allgeme inen Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen werden als dem Kầufer bekannt angesehen, selbst wenn sie im Widerspruch zu seinen eigenen allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen bzw. zu seinem allgemeinen Lastenheft oder Speziallastenhe ft stehen sollten. Die Bestellungen sind erst nach unserer Bestätigung gültig. Unsere Preisangebote haben rein informativen Charakter und gelten erst nach der Bestätigung durch uns verbindlich. außer wenn der Auftraggeber zugleich auch der Verbraucher ist.
2. Steuern
Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind Nettopreise ohne Steuern. Alle Steuern gehen zu Lasten des Kunden, abgesehen von den von uns ausdrücklich vorgesehénen Ausnahmefällen.
3. Preise
3.1. Angebote
Alle Angebote gelten für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf dieser Frist ohne vorherige Mitteilung zu ănderm. Unsere Angebote und alle Begleitdokumente sind ausschließlich für den Kunden bestimmt, der nicht berechtigt ist, diese weiterzuleiten oder zu veröffentlichen. Andernfalls werden rechtliche Schritte eingeleitet.
3.2. Bestellungen und Preisänderungen
Die Erhöhung einer der folgenden Faktoren kann zu einer Preisänderung fihren: ungünstige Entwicklungen der Wechselkurse, der Rohstoffpreise, der Gebühren, Steuem und Abgaben, die auf die Produkte und die durchgefihrten Projekte erhoben werden könnten. Jede Änderung der Steuern, Sozialabgaben und Lohntarife im Hinblick auf den Preis der Rohstoffe, die zwischen der Erstellung des Preisangebotes und der Annahme der Bestellung eintritt, führt automatisch und ohne vorherige Mitteilung zu einer Anpassung des vereinbarten Preises. Dies gilt auch für Wechselkursschwankungen, wenn die verkauften Waren aus dem Ausland kommen sollten. Folgende Formel findet Anwendung : p=Px (0,40 x s/S + 0,40 x VI + 0,20). «P>» 1st der Preis der ausgeführten Arbeiten und «p » der angepasste Betrag. «S» ist der durchschnittliche Stundenlohn, der von der paritätischen Kommission des Baufachs festgelegt wurde und 10 Tage vor Erstelung des Preisangebotes Gültigkeit besessen hat. Er wird um den globalen Prozentsatz für die Sozialabgaben und die Versicherungen erhöht, der vom Ministerium für Kommunikation und Infrastruktur für diesen Zeitpunkt festgelegt wurde; «S» ist dieser Stundenlohn, registriert während der Ausführung der Arbeiten, auf die sich die Zahlungsaufforderung bezieht, und erhöht um den oben beschriebenen für diese Periode zugelassenen Prozentsatz. «I» ist der monatliche Index, der vom Ausschuss für die Preisliste der Baumaterialien festgelegt wird und 10 Tage vor der Erstellung des Preisangebotes gültig ist; «i» ist der gleiche Index zum Zeitpunkt der Ausführung der in Rechnung gestellten Arbeiten.
3.3. Zahlungsbedingungen
Eine Anzahlung von 30 % der ursprünglichen Auftragssumme wird am Tag der Unterzeichnung des Bestellscheins durch den Aufraggeber (und nach Auftragsbestätigung durch den Schreiner) geleistet, und zwar spätestens bis zum Beginn der Arbeiten. Bleibt diese Zahlung aus, ist unser Untermehmen berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten auf Verschulden des Auftraggebers abzulehnen. Die Zahlung des Restbetrages erfolgt gemäß der erzielten Arbeitsfortschritte.
3.4. Zahlungsfrist
Abgesehen von ausdrücklich schriftlich festgelegten Ausnahmeregelungen sind unsere Rechnungen bei Vorlage zahlbar. Der Fälligkeitstag ist also der Tag des Rechnungseingangs.
4. Ausführung
4.1. Unsere Angebote gelten für Arbeiten, die unter normalen Bedingungen ausgeführt werden können, d.h. :
1) vollkommen freie und entsprechend vorbereitete Baustellen:
2)Arbeitsleistungen zwischen 8 und 12 Uhr und zwischen 12.30 und 18.30 Uhr:
3) entsprechend der Sicherheitsnormen (die Anpassung der Baustelle an diese Normen geht zu Lasten des Auftraggebers).
4.2. Der Autraggeber stelt uns kostenlos Lastenaufzige, Strom, Wasser, Sand und einen geschlossenen Raum für die Lagerung unseres Materials zur Verfügung.
43. Arbeitern, die nicht in unseren Zuständigkeitsbereich fallen und Arbeiten, die nicht ausdrücklich in unseren Vertragsdokumenten genannt werden, sind in unseren Angeboten nicht enthalten und werden vom Kunden selber ausgeführt und/oder zusätzlich berechnet.
4.4. Alle Zusatzleistungen, die infolge des Nichteinhaltens der obenstehenden Ausführungen oder eines Ausführungsverzugs des Aufraggebers im Hinblick auf die Vertragsfristen anfallen, werden diesem ohne vorherige Mitteilung in Rechnung gestellt.
5. Zuschläge während der Baustellenarbeiten
Der Aufraggeber erkennt an, dass für zusätzliche Arbeiten oder Materiallieferungen, die nicht ausdrücklich in der Bestellung aufgeführt sind, Zuschläge erhoben werden. Der Nachweis hierfür ist dementsprechend die Ausführung der Arbeiten bzw. die Lieferung von Materialien, so dass dies vom Auftraggeber nur am Tage der Lieferung bzw. der Ausführung der Arbeiten beanstandet werden kann. Die Ausführung von zusätzlichen Arbeiten zieht eine Preiserhöhung und/oder die Verlängerung der Ausführungsfrist nach sich.
6. Eigentumsvorbehalt und Risiken
Das im Rahmen dieses Vertrages gelieferte Material bleibt selbst nach dem Einbau unser Eigentum. Der Auftraggeber ist lediglich der Besitzer. Wir sind daher berechtigt, es ohne Erlaubnis des Auftraggebers wieder auszubauen und zurückzunehmen. Dieses Recht erlischt, sobald der Auftraggeber alle Rechnungen bezahlt hat. Das Eigentum geht dann auf den Aufraggeber über. Im Falle einer Ausübung des Rücknahmerechts können wir die geleisteten Anzahlungen einbehalten und damit unsere Schadensersatzansprüche ausgleichen. Wenn wir die Ausübung dieses Recht per Einschreiben ankündigen, wird davon ausgegangen, dass Letzteres dem Auftraggeber zwei Werktage nach der Versendung bekannt ist.
7. Gefahrübergang
Der in den Artikeln 1788 und 1789 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesprochene Gefahrübergang erfolgt in Überbeinstimmung mit der Ausführung der Arbeiten bzw. der Lieferung der Materialien, der Waren oder Anlagen.
8. Annahme - Abnahme
Alle gelieferten Waren werden als angenommen angesehen, sobald sie verarbeitet wurden, mit Ausnahme ausdrücklicher Vorbehalte des Auftraggebers. Unsere Arbeiten unterliegen einer einzigen Abnahme, die stillschweigend erfolgen kann (und sich insbesondere durch den Gebrauch, die Nutzung, die Bezahlung oder ausbleibende Beschwerden innerhalb der vereinbarten Frist äußert).
9. Teilweiser oder völliger Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzügen sind wir berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen, bis die offen stehenden Summen, Hauptbeträge, Strafen und Zinsen beglichen sind. Die Ausstellung von Wechseln oder bargeldlosen Zahlungsmitteln bedeutet keine Schuldumwandlung. Falls ein Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst wird, wird die gesamte Forderung sofort fällig.
10. Domizilierung
Der Betrag der Rechnungen wird an unseren Firmensitz überwiesen, wobei diese Bestimmung durch die Ausstellung von Wechseln auf keinen Fall ihre Gültigkeit verliert.
11. Fristen
Sofern unser Unternehmen nicht ausdrücklich eine bestimmte Frist akzeptiert hat, sind wir lediglich dazu verpflichtet, die Arbeiten innerhalb einer "normalen Frist" auszuführen. Sollten wir keine besondere Frist akzeptiert haben, haften wir selbstverständlich keinesfalls für verspätete Lieferungen des zu verarbeitenden Materials, für ausbleibende Lieferungen oder für die Verspätung anderer Berufsgruppen, deren Arbeiten abgeschlossen sein müssen, bevor wir mit der Arbeit beginnen können bzw. deren Arbeiten sich unmittelbar an unser Anschließen müssen, oder für Fälle höherer Gewalt (wie Streiks. soziale Unruhen, Kriege, Rohstoffmängel, Nichtverfügbarkeiten des Ad-hoc-Personals unseres Unternehmens wegen Krankheit, usw...). Folgende Tage werden nicht aus Arbeitstagen angesehen: Samstage, Sonn- und Feiertage, Jahresurlaub, Ausgleichsruhetage und Tage, an denen die Ausführung der Arbeiten aufgrund der Witterungsverhältnisse oder ihrer Folgen mindestens 4 Stunden lang nicht möglich ist.
12. Subunternehmen
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass unser Unternehmen im Falle eines Subunternehmerauftrags nicht an die Dokumente gebunden ist, die der Generalunternehmer und der Bauherr ohne eine vorherige Rücksprache mit unserer Firma in Bezug auf unsere Arbeiten erstellt haben.
13. Genehmigungen
Der Bauherr verpflichtet sich dazu, darauf zu achten, dass er alle nötigen Genehmigungen erhält und diese dem Unternehmer spätestens bei Beginn der Arbeiten vorlegt. wenn der Bauherr diese Verpflichtung nicht einhält, kann der Unternehmer nicht mit den Arbeiten beginnen, wobei der Bauherr keine Entschädigung, vertragliche oder außervertragliche Strafe fordern kann.
14. Verborgene Mängel
Der Unternehmer haftet innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Abnahme für verborgene Mängel, die nicht durch Artikel 1792 und 2270 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgedeckt werden. Entsprechende Ansprüche werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung dieses Mangels durch den Vertragspartner geltend gemacht werden.
15. Beschwerden
Beschwerden in Bezug auf Rechnungen, Arbeiten oder Lieferungen müssen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung per Einschreiben bei unserem Firmensitz eingereicht und begründet werden. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Auftraggeber, außer bei verborgenen Mängeln, sein Reklamationsrecht. Die Reklamationsfrist für verborgene Mängel läuft 15 Tage nach Feststellung des Mangels ab.
16. Annullierung der Bestellung
Alle bei Angebotsabgabe nicht vorhersehbaren, unvermeidbaren Umstände, die die Ausführung des Vertrages verglichen mit der normalen Situation finanziell zu stark belasten würden, gelten als Fälle höherer Gewalt. Sie geben uns das Recht auf Änderung oder Auflösung des Vertrages. Sollten uns diese Umstände dazu zwingen, die Bauarbeiten zu unterbrechen, wird die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung und die für die Wiedereinrichtung der Baustelle benötigte Zeit verlängert.
17. Vertragsauflösung von Seiten des Bauherrn
Der Verdienstausfalt, der durch eine vom Gericht nicht erlaubte Vertragsauflösung von Seiten des Bauherrn entsteht, wird laut Artikel 1794 des Bürgerlichen Gesetzbuchs pauschal auf 15 % der noch auszuführenden Leistungen und der noch zu liefernden Materialien angesetzt.
18. Garantien
Sollte uns bekannt werden, dass eine Protesturkunde auf den Bauherrn ausgestellt wurde, er einen ungedeckten Scheck ausgestellt hat oder gerichtliche Anzeigen von Zulieferern, dem LASS oder der MWST-Behörde gegen ihn vorliegen bzw. Pfändungen oder Versteigerungen laufen, haben wir das Recht, den Arbeitsbeginn und/oder die Fortführung der Arbeiten so lange einzustellen, bis eine Bankgarantie vorliegt, durch die die Bank solidarisch, unteilbar und ohne Einrede der Vorausklage für die gesamten Restzahlungen des Bauherrn bis zum Ende der Arbeiten bürgt. Der Auftraggeber haftet für entstehende Mehrkosten und Fristverlängerungen.
19. Konventionalstrafen
Auf alle bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlte Rechnungen werden von Rechts wegen ohne Mahnung ab dem Fälligkeitstermin Verzugszinsen in Höhe von 12,5 % pro Jahr berechnet. Unabhängig von diesen Verzugszinsen schuldet uns der Aufraggeber in dem Falle, dass eine Rechnung einen Monat nach ihrer Fälligkeit nicht bezahlt ist, gemäß Artikel 1152 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Entschädigungszahlung in Höhe von 15 % der ausstehenden Summe, mindestens jedoch 37,18 EUR. Diese Entschädigung wird ohne Mahnung sofort fällig. Sollte eine Lieferung und/oder eine Arbeit bei ihrer Fälligkeit nicht oder nur teilweise bezahlt sein. sind wir berechtigt den Rest der Bestellung als vom Auftraggeber und auf dessen Kosten annulliert anzusehen.
20. Streitigkeiten
Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Ausführung oder die Auslegung des Vertrages sind ausschließlich die Gerichte im Bezirk des Firmensitzes Zuständig. Wenn der Auftraggeber im Sinne des Gesetzes über die Handelspraktiken ein "Verbraucher" ist, klagt er bei den zuständigen Gerichten am Wohnsitz des Unternehmers oder am Firmensitz der Gesellschaft.
21. Verzüge des Unternehmens
Im Falle eines Verzuges, der gänzlich zu unseren Lasten geht, haben wir pro Tag des Verzugs und nach Erhalt einer Mahnung eine Strafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal 5 %, zu zahlen.
22. Ablehnung der Ausführung durch den Unternehmer
Wenn wir die Ausführung der Arbeiten 15 Tage nach der Mahnung durch den Auftraggeber ohne Grund nicht beginnen oder fortführen, hat dieser Anspruch auf Schadenersatz für alle ihm daraus entstehenden Schäden in Höhe von pauschal 15% der Auftragssumme. Im Falle eines Streitfalls ist allein die französische Originalfassung ausschlaggebend.
Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Übersetzung bescheinigt Anita Trien pont, beeidigte Übersetzerin beim erstinstanzlichen Gericht von Antwerpen.
1.Bezugnahme auf die anwendbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen : «Der Vertragspartner akzeptiert durch seine Bestellung die Anwendung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen,
Unsere Preisangebote haben rein informativen Charakter und gelten lediglich nach einer
Bestätigung von unserer Seite verbindlich. Im Falle eines Streitfalls ist allein die französische Originalfassung ausschlaggebend.